Am 9. Mai 2019 wird der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren u.a. auf Grund des von den Klägern in Bezug genommenen § 1 Abs. 1 des in brandenburgisches Landesrechts überführten Staatshaftungsgesetzes der DDR zu den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen wegen Rückerstattung von im Jahr 2011 erhobenen Beiträgen zum Trinkwasseranschluss verhandeln. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof wird nun grundsätzlich die Abgrenzung von administrativem und legilativem Unrecht im Zusammenhang mit dem verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 1 Abs.1 StHG zu klären haben. Daneben wird die Frage, ob der Anspruch der Kläger vom Schutzzweck des § 1 Abs.1 StHG umfasst ist oder die ihm analog anzuwendende Vorschrift des § 79 Abs.2 S.2 BVerfGG entgegenstehen könnte.
Das Verfahren hat Pilotcharakter für eine Reihe weiterer beim BGH anhängiger Verfahren.